Schulbuchleihe
Schulbuchleihe an Schulen in Trägerschaft der Stadt Heidelberg
Zur Umsetzung der Lernmittelfreiheit stellt die Stadt Heidelberg als Schulträgerin den Schülerinnen und Schülern die notwendigen Lernmittel – in der Regel für die Dauer eines Schuljahres – zur Verfügung.
Die Schulbücher bleiben Eigentum der Stadt Heidelberg. Es kommt ein Leihvertrag nach §§ 598 bis 606 BGB zwischen der Stadt Heidelberg als Schulträgerin und den Schülerinnen und Schüler, im Falle ihrer Minderjährigkeit vertreten durch die Personensorgeberechtigten, zustande. Nach Ablauf der Leihfrist besteht eine Rückgabepflicht.
Schulbücher sind nach § 1 Abs. 6 der Lernmittelverordnung (LMVO) des Landes Baden-Württemberg vom 19. April 2016 für mindestens fünf Jahre in Umlauf zu geben.
Für die Leihe gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Was ist beim Entleihen zu beachten?
Die für das Schuljahr benötigten Bücher werden von der Schule in der Regel zu Schuljahresbeginn für das Schuljahr leihweise ausgegeben.
Im jeweiligen Buchdeckel ist ein Namens-Stempel der Schule eingedruckt. In das entsprechende Feld ist der Name und die Klasse sowie das Schuljahr einzutragen.
2. Wie sind die Schulbücher zu behandeln?
Die Bücher müssen pfleglich behandelt werden, d. h. sie dürfen z. B. keine Flecken bekommen, sie dürfen nicht bemalt oder beschriftet und die Bestandteile nicht eingerissen werden. Schulbücher sollen so behandelt werden, dass sie entsprechend der Lernmittelverordnung mindestens fünf Schuljahre in Umlauf gegeben werden können.
Die Schulbücher sind möglichst mit einem geeigneten Schutzumschlag zu versehen.
3. Wann liegt ein Schaden vor?
Ein Schaden liegt vor, wenn z. B. ein Buch bemalt, der Buchdeckel oder Buchrücken oder die Bindung gerissen ist, wenn das Buch aufgrund eines Wasserschadens gewellte Seiten hat oder eine vergleichbare Beschädigung vorliegt und sich durch die Beschädigung die Restumlaufzeit verkürzt.
4. Wie hoch ist der Schadensersatz, der bei Beschädigung geleistet werden muss, wenn sich die Restumlaufzeit verkürzt?
Alter des Buches 1 Jahr -> Schadenersatz 50 % des Buchpreises
Alter des Buches 2 Jahre -> Schadenersatz 40 % des Buchpreises
Alter des Buches 3 Jahre -> Schadenersatz 30 % des Buchpreises
Alter des Buches 4 Jahre -> Schadenersatz 20 % des Buchpreises
5. Wann sind die Schulbücher zurückzugeben?
Die Schulbücher sind spätestens am 31.07. eines Schuljahres zurückzugeben. Die Schule kann auch einen anderen Rückgabetermin festlegen. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Entleiher in Verzug.
Eine Rückgabepflicht besteht dann nicht, wenn die Schulbücher länger als ein Schuljahr genutzt werden sollen und der Schüler im folgenden Schuljahr die Schule nicht verlässt.
Die Rückgabepflicht besteht auch für beschädigte Bücher, auch wenn Schadensersatz für die Beschädigung wegen verkürzter Umlaufzeit geleistet wurde.
6. Wie hoch ist der Schadensersatz bei verspäteter oder nicht erfolgter Rückgabe, Verlust oder Unbrauchbarwerden eines Buchs?
Die Stadt Heidelberg als Schulträgerin wird neue Schulbücher als Ersatz anschaffen, wenn bei bestehender Rückgabepflicht die Rückgabe nicht nach erneuter Fristsetzung erfolgt ist. Eine rechtzeitige Nachbeschaffung ist erforderlich, um im neuen Schuljahr alle Schülerinnen und Schüler ausreichend mit Lernmitteln versorgen zu können.
Bei nicht erfolgter Rückgabe oder in Fällen verspäteter Rückgabe, wenn bereits eine Ersatzbeschaffung erfolgte und unter Fristsetzung vorher nochmals zur Rückgabe aufgefordert wurde, ist Schadensersatz zu leisten.
Wenn ein Buch (auch unterjährig) abhandenkommt oder so beschädigt wird, dass es nicht weiter in Umlauf gegeben werden kann, ist ebenfalls Schadensersatz zu leisten.
Die Höhe des Schadenersatzes beläuft sich auf:
Alter des Buches 1 Jahr -> Schadenersatz 100 % des Buchpreises
Alter des Buches 2 Jahre -> Schadenersatz 80 % des Buchpreises
Alter des Buches 3 Jahre -> Schadenersatz 60 % des Buchpreises
Alter des Buches 4 Jahre -> Schadenersatz 40 % des Buchpreises
Alter des Buches 5 Jahre -> Schadenersatz 20 % des Buchpreises
7. Wann sind die Mahnkosten zu bezahlen?
Wenn bei bestehender Rückgabepflicht die Frist des 31.07. bzw. des durch die Schule genannten Rückgabetermins verstrichen ist und die Rückgabe schriftlich angemahnt wird, sind Mahnkosten zu bezahlen.